Als Hersteller von Maschinen und weiterer Produkte unterliegen wir wie alle Marktteilnehmer entsprechender gesetzlicher Vorgaben, die jeder - ob Hersteller, Händler oder Importeur - einhalten muss. Die von Ihnen gelieferten [Komponenten/Produkte/Bauteile/Baugruppen/Artikel…] unterliegen für unsere Verwendungszwecke innerhalb der EU bestimmten stoffrechtlichen Anforderungen, die sich insbesondere aus der RoHS-Richtlinie (2011/65/EU) in ihrer jeweils geltenden Fassung und der REACH-Verordnung (1907/2006/EG) ergeben (zusammengefasst Material-Compliance). Daher ist es für uns von grundlegender rechtlicher wie wirtschaftlicher Bedeutung, dass die von Ihnen gelieferten [Komponenten/Produkte/Bauteile/Baugruppen/Artikel…] den stofflichen Anforderungen der genannten Rechtsakte vollumfänglich entsprechen. Darüber hinaus sind wir als Lieferant im Sinne der REACH-Verordnung gesetzlich verpflichtet, unseren Kunden nach Art. 33 REACH-Verordnung bestimmte Informationen über die stoffliche Zusammensetzung unserer Produkte zur Verfügung zu stellen. Kommen wir dieser Pflicht nicht nach, begehen wir eine bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit und es drohen uns wettbewerbsrechtliche Konsequenzen.
Diese und ggf. weitere zutreffende Regularien müssen die Marktbeteiligten zwingend einhalten. Dies wird zunehmend von Aufsichtsbehörden überprüft und aktuell stark von unseren OEM-Kunden verlangt, da diese mit ihren Produkten ebenfalls diese gesetzlichen Vorgaben einhalten müssen. Dies (be)trifft in nächster Zeit alle Marktteilnehmer. Entsprechend sind Sie und wir Teil der Produktkette. Da dies allein in unserem Hause tausende Zulieferteile betrifft, kann die gesetzlich verpflichtende Dokumentation nur systematisch erfolgen. In diesem Zusammenhang haben wir diese Plattform zur Materialdatenkommunikation entwickelt, über die die Compliance-Anforderungen digital abgefragt werden. Auf unserer Plattform haben Sie die Möglichkeit, Ihre entsprechenden stoffrechtlich relevanten Daten für die Materialien in wenigen Klicken einzutragen. Sowohl für Sie als auch für uns bietet die Plattform Vorteile, da von Ihnen eingegebene Informationen für verschiedene Produkte und Produktfamilien genutzt werden können und so die Dokumentation geringgehalten werden kann. Zweifellos mit Aufwand verbunden, sind Sie und wir verpflichtet, die gesetzlichen Vorgaben einzuhalten, um rechtskonforme Produkte zu liefern und gemeinsam am sich ändernden Markt teilzunehmen.
Das ist wunderbar, dann ist die Arbeit für Sie in ein paar Minuten erledigt!
Die Vorgehensweise ist folgendermaßen:
- Registrieren Sie sich bei der Plattform und loggen Sie sich ein.
- Füllen Sie für ein Material die Fragebögen zu REACH und RohS aus und hinterlegen Sie dort Ihre Erklärung als Dateianhang.
- Kopieren Sie diese Daten auf alle weiteren Produkte, für die das genauso zutrifft.
Es ist dabei wichtig, dass diese Eintragungen von Ihnen selbst vorgenommen werden. Dies wird in der Plattform auch entsprechend protokolliert und steht somit für Prüfungen des Prozesses zur Verfügung.
Wenn der Abruf oder die Auswertung der Daten anhand Ihrer Materialnummer erfolgen kann, ist die Wahrscheinlichkeit hoch, dass die Daten automatisiert verarbeitet werden können.
Bitte senden Sie uns eine Nachricht mit Details zu Ihrer Abruf-Möglichkeit und wir melden uns zeitnah bei Ihnen zurück. Kontakt: Material.Compliance@technotrans.de
Keine Sorge, wir haben uns darum gekümmert, dass Sie innerhalb kürzester Zeit viele Daten eintragen können. Wir kennen dieses Problem selbst auch und haben es uns daher zur obersten Aufgabe gemacht, die Plattform pragmatisch und einfach bedienbar zu gestalten.
Die Fragebögen sind sehr intuitiv und schnell ausgefüllt und Sie haben die Möglichkeit, die Daten eines Materials auf andere gleichartige Materialien zu kopieren. Dadurch lassen sich in den meisten Fällen auch hunderte von Materialien sehr schnell bearbeiten.
Die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe, kurz REACH (Registration, Evaluation, Authorisation and Restriction of Chemicals), regelt die Herstellung und Verwendung von chemischen Stoffen und deren mögliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt.
Stoffe, für die Ausnahmeregelungen gelten, fallen nicht in den Anwendungsbereich dieses Themas. Eine Übersicht über die vollständigen und teilweisen Ausnahmen finden Sie auf der Website der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA).
Die REACH-Verordnung (EG) 1907/2006 gilt für Erzeugnisse, chemische Stoffe oder Gemische, die besonders besorgniserregende Stoffe (SVHC) oder in Anhang XIV oder XVII der REACH-Verordnung aufgeführte Stoffe in einer Konzentration von über 0,1 % enthalten.
Die kritischen Stoffe gemäß REACH sind aufgelistet in:
- Die Kandidatenliste der besonders besorgniserregenden Stoffe für die Zulassung: Liste der in Artikel 59(10) der REACH-Verordnung aufgeführten Stoffe.
- Die Zulassungsliste: Liste der Stoffe, die in Anhang XIV der REACH-Verordnung aufgeführt sind.
- Die Stoffe, die gemäß REACH eingeschränkt sind: Liste der in Anhang XVII der REACH-Verordnung aufgeführten Stoffe
Betroffen ist jeder Lieferant eines Erzeugnisses, welches mehr als 0,1 % (Massenprozent) eines besonders besorgniserregenden Stoffes der sog. Kandidatenliste enthält. Lieferant können sowohl Produzent, Importeur, Händler oder andere Akteure der Lieferkette sein, die ein Erzeugnis in den Verkehr bringen.
Ein Erzeugnis ist ein Gegenstand, der bei der Herstellung eine spezifische Form, Oberfläche oder Gestalt erhält, die in größerem Maße als die chemische Zusammensetzung seine Funktion bestimmt. Stoffe und Gemische, für die in der REACH-Verordnung sehr viel umfangreichere Anforderungen gelten, sind keine Erzeugnisse.
Stoffe, die ernste Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt haben können, können als „besonders besorgniserregende Stoffe" (Substances of Very High Concern, SVHC) eingestuft werden. Dabei handelt es sich primär um Stoffe, die krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend sind, und um Stoffe, die persistent (schwer abbaubar) und bioakkumulierbar (sich in lebenden Organismen anreichernd) sind.
Wenn ein Stoff in der EU offiziell als sehr besorgniserregend eingestuft wurde, wird er auf die Liste der für eine Zulassungspflicht infrage kommenden Stoffe (auch Kandidatenliste genannt) gesetzt. Dieser Liste können Verbraucher und die Industrie entnehmen, welche Stoffe als SVHC identifiziert wurden.
Unternehmen, die Erzeugnisse herstellen oder einführen, die diese Stoffe in einer Konzentration von mehr als 0,1 Massenprozent des Erzeugnisses enthalten, haben rechtliche Verpflichtungen. Sie müssen die Abnehmer der Erzeugnisse über das Vorhandensein des Stoffes und über die sichere Verwendung der Erzeugnisse informieren. Darüber hinaus müssen sie auch Verbraucher informieren, die diese Informationen anfordern.
Die Richtlinie zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten, kurz RoHS-Richtlinie, zielt darauf ab, die Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten zu beschränken. Sie regelt deren Verwendung und Inverkehrbringen auf dem europäischen Markt und verpflichtet die Hersteller, diese Stoffe in ihren Produkten durch weniger gefährliche Alternativen zu ersetzen.
Derzeit sind die Richtlinie 2011/65/EU (RoHS 2) sowie ihre Änderung 2015/863/EU (manchmal als RoHS 3" bezeichnet) relevant, mit der vier weitere eingeschränkte Stoffe in den Anhang II der Richtlinie 2011/65/EU aufgenommen wurden.
Stoffe, die in Geräten enthalten sind, die in Artikel 2 Absatz 4 a) - j) der Richtlinie 2011/65/EU aufgeführt sind und für die die RoHS-Richtlinien nicht gelten (Ausnahmen vom Anwendungsbereich), fallen nicht in den Anwendungsbereich dieses Themas.
Die EU-Richtlinien 2011/65/EU (RoHS 2) und 2015/863/EU legen die maximalen Konzentrationswerte in Gewichtsprozent im homogenen Material fest, die nicht überschritten werden dürfen. Die Beschränkungen gelten nicht für bestimmte Anwendungen, die in den Anhängen III und IV der Richtlinie 2011/65/EU aufgeführt sind und die - vorübergehend - von den Beschränkungen ausgenommen sind (Ausnahmen von den Beschränkungen).