Allgemein
Wir möchten Sie als Zulieferer gerne unterstützen und Ihnen die Eingabe Ihrer Informationen erleichtern.
Wir haben hier einige Information und Begrifflichkeiten für Sie zusammengestellt. Gerne können Sie aber auch mit Fragen zur Plattform oder zu den technischen Inhalten auf uns zukommen: Material.Compliance@technotrans.de
Material Compliance
Erfüllung produktbezogener Umweltanforderungen auf Basis nationaler sowie internationaler (werk)stoffspezifischer Gesetze und Normen, sowie vermehrt auch spezieller Kunden- und Marktanforderungen.
REACH
Die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe, kurz REACH (Registration, Evaluation, Authorisation and Restriction of Chemicals), regelt die Herstellung und Verwendung von chemischen Stoffen und deren mögliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt.
Stoffe, für die Ausnahmeregelungen gelten, fallen nicht in den Anwendungsbereich dieses Themas. Eine Übersicht über die vollständigen und teilweisen Ausnahmen finden Sie auf der Website der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA).
Die REACH-Verordnung (EG) 1907/2006 gilt für Erzeugnisse, chemische Stoffe oder Gemische, die besonders besorgniserregende Stoffe (SVHC) oder in Anhang XIV oder XVII der REACH-Verordnung aufgeführte Stoffe in einer Konzentration von über 0,1 % enthalten.
Die kritischen Stoffe gemäß REACH sind aufgelistet in:
- Die Kandidatenliste der besonders besorgniserregenden Stoffe für die Zulassung: Liste der in Artikel 59(10) der REACH-Verordnung aufgeführten Stoffe.
- Die Zulassungsliste: Liste der Stoffe, die in Anhang XIV der REACH-Verordnung aufgeführt sind.
- Die Stoffe, die gemäß REACH eingeschränkt sind: Liste der in Anhang XVII der REACH-Verordnung aufgeführten Stoffe
SVHC
Stoffe, die ernste Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt haben können, können als „besonders besorgniserregende Stoffe" (Substances of Very High Concern, SVHC) eingestuft werden. Dabei handelt es sich primär um Stoffe, die krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend sind, und um Stoffe, die persistent (schwer abbaubar) und bioakkumulierbar (sich in lebenden Organismen anreichernd) sind.
Wenn ein Stoff in der EU offiziell als sehr besorgniserregend eingestuft wurde, wird er auf die Liste der für eine Zulassungspflicht infrage kommenden Stoffe (auch Kandidatenliste genannt) gesetzt. Dieser Liste können Verbraucher und die Industrie entnehmen, welche Stoffe als SVHC identifiziert wurden.
Unternehmen, die Erzeugnisse herstellen oder einführen, die diese Stoffe in einer Konzentration von mehr als 0,1 Massenprozent des Erzeugnisses enthalten, haben rechtliche Verpflichtungen. Sie müssen die Abnehmer der Erzeugnisse über das Vorhandensein des Stoffes und über die sichere Verwendung der Erzeugnisse informieren. Darüber hinaus müssen sie auch Verbraucher informieren, die diese Informationen anfordern.
RoHS
Die Richtlinie zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten, kurz RoHS-Richtlinie, zielt darauf ab, die Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten zu beschränken. Sie regelt deren Verwendung und Inverkehrbringen auf dem europäischen Markt und verpflichtet die Hersteller, diese Stoffe in ihren Produkten durch weniger gefährliche Alternativen zu ersetzen.
Derzeit sind die Richtlinie 2011/65/EU (RoHS 2) sowie ihre Änderung 2015/863/EU (manchmal als RoHS 3" bezeichnet) relevant, mit der vier eingeschränkte Stoffe in den Anhang II der Richtlinie 2011/65/EU aufgenommen wurden.
Stoffe, die in Geräten enthalten sind, die in Artikel 2 Absatz 4 a) - j) der Richtlinie 2011/65/EU aufgeführt sind und für die die RoHS-Richtlinien nicht gelten (Ausnahmen vom Anwendungsbereich), fallen nicht in den Anwendungsbereich dieses Themas.
Die EU-Richtlinien 2011/65/EU (RoHS 2) und 2015/863/EU legen die maximalen Konzentrationswerte in Gewichtsprozent im homogenen Material fest, die nicht überschritten werden dürfen.
Die Beschränkungen gelten nicht für bestimmte Anwendungen, die in den Anhängen III und IV der Richtlinie 2011/65/EU aufgeführt sind und die - vorübergehend - von den Beschränkungen ausgenommen sind (Ausnahmen von den Beschränkungen).
SCIP
SCIP ist eine Datenbank mit Informationen über besonders besorgniserregende Stoffe (Substance of Very High Concern, SVHC) in Erzeugnissen als solche oder komplexen Gegenständen, die in einer Konzentration von mehr als 0,1 Massenprozent enthalten sind. SCIP steht für “Substances of Concern In articles as such or in complex objects (Products)”.
Unternehmen, die den EU-Markt mit Erzeugnissen beliefern, die besonders besorgniserregende Stoffe (Substance of Very High Concern, SVHC) der Kandidatenliste in einer Konzentration von über 0,1 % Massenanteil (w/w) enthalten, sind ab dem 5. Januar 2021 verpflichtet, Informationen zu den betreffenden Erzeugnissen an die ECHA zu übermitteln. Mit der SCIP-Datenbank wird sichergestellt, dass die Informationen über Erzeugnisse, die Stoffe der Kandidatenliste enthalten, während des gesamten Lebenszyklus von Produkten und Materialien – auch in der Abfallphase – verfügbar sind. Die in der Datenbank enthaltenen Informationen werden anschließend den Abfallentsorgungsunternehmen und Verbrauchern zur Verfügung gestellt.
Eine Schnittstelle dieser Plattform zur SCIP-Datenbank ist noch in Arbeit. Wir informieren gerne über den aktuellen Fortschritt.